AG Bonn - Beschluß vom 23.08.1991
36 III 88/91
Normen:
BGB § 1757 Abs. 2 ; EGBGB Art. 220 Abs. 5 ; FGG § 16a;
Fundstellen:
StAZ 1992, 41

AG Bonn - Beschluß vom 23.08.1991 (36 III 88/91) - DRsp Nr. 1995/6858

AG Bonn, Beschluß vom 23.08.1991 - Aktenzeichen 36 III 88/91

DRsp Nr. 1995/6858

1. Eine in Rumänien nach rumänischem Recht ausgesprochene Adoption eines rumänischen Kindes durch ein deutsch-norwegisches Ehepaar, das seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist, obwohl nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB und den Regeln des rumänischen internationalen Privatrechts deutsches Adoptionsrecht hätte angewendet werden müssen, trotzdem in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 16a Nr. 1, 2 und 4 FGG wirksam. 2. Hat das zuständige rumänische Gericht bei der Adoption des Kindes für dieses als Familiennamen einen nach dem deutschen Recht (Art. 220 Abs. 5 EGBGB) unzulässigen, aus den Namen der Adoptierenden zusammengesetzten Doppelnamen festgelegt, so ist diese Namensbestimmung für die Eintragung in das deutsche Familienbuch bindend.

Normenkette:

BGB § 1757 Abs. 2 ; EGBGB Art. 220 Abs. 5 ; FGG § 16a;

Hinweise: