AG Bonn - Beschluß vom 23.08.1991 (36 III 88/91) - DRsp Nr. 1995/6858
AG Bonn, Beschluß vom 23.08.1991 - Aktenzeichen 36 III 88/91
DRsp Nr. 1995/6858
1. Eine in Rumänien nach rumänischem Recht ausgesprochene Adoption eines rumänischen Kindes durch ein deutsch-norwegisches Ehepaar, das seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist, obwohl nach Art. 22 Abs. 1EGBGB und den Regeln des rumänischen internationalen Privatrechts deutsches Adoptionsrecht hätte angewendet werden müssen, trotzdem in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 16a Nr. 1, 2 und 4 FGG wirksam.2. Hat das zuständige rumänische Gericht bei der Adoption des Kindes für dieses als Familiennamen einen nach dem deutschen Recht (Art. 220 Abs. 5EGBGB) unzulässigen, aus den Namen der Adoptierenden zusammengesetzten Doppelnamen festgelegt, so ist diese Namensbestimmung für die Eintragung in das deutsche Familienbuch bindend.