VG München - Beschluß vom 04.12.1991
M 7 K 91.1030
Normen:
FGG § 16a; RuStAG § 6 ; brasilianisches ZGB Art. 378 ;
Fundstellen:
StAZ 1992, 351

VG München - Beschluß vom 04.12.1991 (M 7 K 91.1030) - DRsp Nr. 1995/6861

VG München, Beschluß vom 04.12.1991 - Aktenzeichen M 7 K 91.1030

DRsp Nr. 1995/6861

Die einfache Minderjährigenadoption eines brasilianischen Kindes durch Deutsche nach Art. 27 des brasilianischen Minderjährigengesetzes in Verbindung mit den Art. 368 bis 378 des brasilianischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unterscheidet sich in ihren Rechtswirkungen insbesondere aufgrund der Vorschrift des Art. 378 ZGB, nach der die aus der natürlichen Verwandtschaft hervorgehenden Rechte und Pflichten durch die Adoption nicht erlöschen, derart wesentlich von einer Adoption nach deutschem Recht, daß darin keine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind im Sinne des § 6 RuStAG zu sehen ist, mit der Folge, daß das angenommene Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.

Normenkette:

FGG § 16a; RuStAG § 6 ; brasilianisches ZGB Art. 378 ;
Fundstellen
StAZ 1992, 351