BezirksG Dresden - Beschluß vom 28.10.1991
3 WF 87/91
Normen:
BGB § 1603 ; KJHG § 59 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 85

BezirksG Dresden - Beschluß vom 28.10.1991 (3 WF 87/91) - DRsp Nr. 1996/3433

BezirksG Dresden, Beschluß vom 28.10.1991 - Aktenzeichen 3 WF 87/91

DRsp Nr. 1996/3433

1. Ein Unterhaltspflichtiger, der einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, hat seine Arbeitskraft so einzusetzen, daß er ein höchstmögliches Einkommen erzielt. 2. Bei der Beurteilung der Frage, in welchem räumlichen Bereich der Pflichtige sich um Arbeit bewerben muß, ist den Umständen des Einzelfalls und den Bindungen des Pflichtigen sowie seinen sonstigen sozialen Kontakten Rechnung zu tragen (hier zu der Frage, ob ein in den neuen Ländern lebender Pflichtiger sich auch in den alten Ländern bewerben muß). 3. Es ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz regelmäßiger und pünktlicher Zahlung des geforderten Kindesunterhaltes den Unterhalt einklagen will, ohne zuvor den Pflichtigen zur Errichtung einer kostenlosen Urkunde beim Kreisjugendamt aufgefordert zu haben.

Normenkette:

BGB § 1603 ; KJHG § 59 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 114 ;