AG Altena - Urteil vom 28.10.1992 (5 C 194/92) - DRsp Nr. 1994/15392
AG Altena, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 5 C 194/92
DRsp Nr. 1994/15392
Sind Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, ist der (angemessene) Selbstbehalt maßvoll zu erhöhen.Erzielt der Unterhaltspflichtige geringes Einkommen aus einer in der Freizeit ausgeübten, nicht berufsbezogenen Nebentätigkeit, ist dieses für den Unterhalt nicht einzusetzen.