AG Gera - Beschluß vom 21.02.1992 (1 C 52/92) - DRsp Nr. 1997/5736
AG Gera, Beschluß vom 21.02.1992 - Aktenzeichen 1 C 52/92
DRsp Nr. 1997/5736
Ein nicht am Ort des Gerichts ansässiger Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf volle Honorierung ohne Beschränkung auf die Kosten, die bei Tätigkeit eines am Ort des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts angefallen wären, wenn von ihm vor seiner Beiordnung im Wege der Prozeßkostenhilfe nicht eine Erklärung verlangt wurde, daß er zu den Bedingungen eines am Ort des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts tätig werde.