AG Hechingen - Beschluß vom 10.09.1992 (XVI 9/92) - DRsp Nr. 1995/6857
AG Hechingen, Beschluß vom 10.09.1992 - Aktenzeichen XVI 9/92
DRsp Nr. 1995/6857
1. Ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung der Adoption von Amts wegen zum Wohl des Kindes im Sinne des § 1763 Abs. 1BGB ist dann gegeben, wenn das Eltern - Kind - Verhältnis durch das Verhalten des Adoptivvaters dadurch nachhaltig gestört ist, daß der Adoptivvater das Kind über einen längeren Zeitraum sexuell mißbraucht hat.2. Dies bedeutet eine massive und langandauernde Verletzung des Vertrauens, der elterlichen Betreuungs- und Fürsorgepflicht durch den Adoptivvater in Ausnutzung der kindlichen Zuwendung aber auch Hilflosigkeit und die Zufügung eines erheblichen psychischen Schadens.