AG Karlsruhe vom 12.03.1992
8 C 505/91
Normen:
BGB § 1615f;
Fundstellen:
DtZ 1992, 191
LSK-FamR/Hannemann, § 1615f BGB LS 10

AG Karlsruhe - 12.03.1992 (8 C 505/91) - DRsp Nr. 1994/15695

AG Karlsruhe, vom 12.03.1992 - Aktenzeichen 8 C 505/91

DRsp Nr. 1994/15695

Zur Wirksamkeit einer noch nach DDR-Recht getroffenen Vereinbarung zwischen den Eltern zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen eines nichtehelichen Kindes: Die Abrede ist an die veränderten Lebensumstände insofern anzupassen, als das Kind jedenfalls für die Zeit nach dem 1.7.1990 vom Vater mindestens den Regelunterhalt, bzw. bei einem Einkommen des Vaters, das zu einem Unterhalt deutlich über den Regelunterhaltssätzen führen würde, auch diesen Unterhalt verlangen kann.

Normenkette:

BGB § 1615f;

Hinweise:

Hinweise zur Festsetzung des Regelbedarfs: Der Regelbedarf wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in Form einer Rechtsverordnung festgesetzt (§ 1615f Abs. 2 Satz 1 BGB) und durch Neufestsetzungen laufend aktualisiert (vgl. die derzeit gültige Fassung - 4. Verordnung über Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige vom 19.3.1992, BGBl. I S. 535 - vgl. die Auflistung im Abschnitt Praxishilfen: A. Unterhalt, A. II. a). Im Gebiet der ehemaligen DDR können auch die Landesregierungen die Regelbedarfssätze festsetzen, bis die Bundesregierung dies für einzelne Länder oder einheitlich übernimmt (vgl. Einigungsvertrag vom 31.8.1990, BGBl. II Art. 234 EGBGB § 9). Zu den bereits existierenden Regelunterhaltsverordnungen in den neuen Bundesländern vgl. im Abschnitt Praxishilfen: A. Unterhalt, B. II.

Fundstellen
DtZ 1992, 191