AG Melsungen - Beschluß vom 18.09.1992
4 X 24/92
Normen:
BGB § 1666, § 1666a, § 1696 Abs. 2, 1705, 1773; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 862
FamRZ 1993, 108
FuR 1993, 103
NJW 1993, 2059

AG Melsungen - Beschluß vom 18.09.1992 (4 X 24/92) - DRsp Nr. 1994/15816

AG Melsungen, Beschluß vom 18.09.1992 - Aktenzeichen 4 X 24/92

DRsp Nr. 1994/15816

Ist die Mutter eines nichtehelichen Kindes aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht in der Lage das Kind zu betreuen und zu erziehen und ist hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet, so ist ihr, wenn weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichend sind, die elterliche Sorge gem. § 1666 BGB zu entziehen und einem Vormund zu übertragen. In diesem Falle ist der Vater des nichtehelichen Kindes zum Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die Bestellung des Vaters zum Vormund des nichtehelichen Kindes ist solange aufrecht zu erhalten, bis neue triftige Gründe eine Änderung der Sorgerechtsregelung gebieten.

Normenkette:

BGB § 1666, § 1666a, § 1696 Abs. 2, 1705, 1773; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

(Auszug)