AG Montabaur - Urteil vom 18.03.1992
5 C 693/91
Normen:
ARB § 26;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1322

AG Montabaur - Urteil vom 18.03.1992 (5 C 693/91) - DRsp Nr. 1996/3490

AG Montabaur, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen 5 C 693/91

DRsp Nr. 1996/3490

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Beratungsrechtsschutzes durch eine Rechtsschutzversicherung ist in einer Scheidungsangelegenheit grundsätzlich, daß das Trennungsjahr abgelaufen ist. Hierbei umfaßt die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für die Kosten einer anwaltlichen Beratung nicht nur die als Folge der Trennung zwingend zu regelnden Folgesachen, sondern alle Scheidungsfolgesachen, die bei einer angestrebten einvernehmlichen Scheidung zwischen den Parteien zu regeln sind.

Normenkette:

ARB § 26;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1322