AG Mühldorf - Beschluß vom 26.08.1992
XVII 38/92
Normen:
BGB § 1836, § 1835 Abs. 1 ; BRAGO § 26, § 1 Abs. 2 ; FGG § 67 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1993, 154

AG Mühldorf - Beschluß vom 26.08.1992 (XVII 38/92) - DRsp Nr. 1995/2580

AG Mühldorf, Beschluß vom 26.08.1992 - Aktenzeichen XVII 38/92

DRsp Nr. 1995/2580

1. Wird ein Rechtsanwalt im Betreuungsverfahren einem mittellosen Betroffenen als Verfahrenspfleger bestellt und übt dieser Rechtsanwalt diese Tätigkeit als Berufspfleger aus, beträgt die Höhe des Stundensatzes für die Vergütung regelmäßig des Dreifache des Höchstbetrages nach § 2 Abs. 2 ZSEG (60 DM) als Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, § 1836 Abs. 2 BGB. 2. Dies ergibt sich daraus, daß die Führung einer Verfahrenspflegschaft objektiv besondere juristische Kenntnisse sowohl in Unterbringungssachen als auch Betreuungsverfahren erfordert. Deshalb ist der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger nicht verpflichtet darzulegen, mit welchem Zeitaufwand er seine besonderen Kenntnisse tatsächlich einsetzen mußte. 3. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen ergibt sich daneben noch aus § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB, obwohl anteilige Bürounkosten generell in den Sätzen des § 1836 BGB bereits enthalten sind. Hier können zulässigerweise Aufwendungen für Aktendeckeln und Telefonate bis zu 18 DM pauschaliert geltend gemacht werden. 4. Die Mehrwertsteuer kann jedoch nicht gesondert geltend gemacht werden, da sie als persönliche Steuerschuld des Verfahrenspflegers in dem festgesetzten Vergütungssatz enthalten ist.