AG Münster - Urteil vom 08.12.1992
50 C 628/92
Normen:
BGB § 1300 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3, Art. 100 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 861
FamRZ 1993, 707
FuR 1993, 52
NJW 1993, 1720

AG Münster - Urteil vom 08.12.1992 (50 C 628/92) - DRsp Nr. 1993/4282

AG Münster, Urteil vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 50 C 628/92

DRsp Nr. 1993/4282

Die Vorschrift des § 1300 BGB, die lediglich Frauen einen Entschädigungsanspruch nach einem mit Geschlechtsverkehr verbundenen und grundlos aufgelösten Verlöbnis gewährt, ist mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG) nicht vereinbar, dies folgt daraus, daß weder objektive biologische noch funktionale Unterschiede, die durch diese Norm erfolgende Ungleichbehandlung von Mann und Frau nicht rechtfertigen können. Einer Vorlage an das BVerfG bedarf es insoweit nicht, da § 1300 BGB vorkonstitutionelles Recht ist.

Normenkette:

BGB § 1300 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3, Art. 100 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 1300 BGB in Anspruch. Die Parteien waren seit Neujahr 1991 miteinander verlobt. Während der Osterzeit desselben Jahres fuhren sie zusammen in Urlaub und haben miteinander geschlechtlich verkehrt. Im Juni 1991 löste der Beklagte das Verlöbnis brieflich.

Die Klägerin meint, es sei nunmehr für sie nicht mehr leicht, einen anderen Mann zu finden. Sie kenne einige Männer, die großen Wert auf geschlechtliche Unbescholtenheit legten. Außerdem glaube sie, sie werde von ihren Freunden ausgelacht.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Kranzgeld in Höhe von 1.000,00 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.