AG Soltau - Beschluß vom 05.11.1992
6 XVII K 24
Normen:
BGB § 1906 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 104 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 212

AG Soltau - Beschluß vom 05.11.1992 (6 XVII K 24) - DRsp Nr. 1995/2282

AG Soltau, Beschluß vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 6 XVII K 24

DRsp Nr. 1995/2282

1. Die Unterbringung des Betroffenen auf Antrag des Betreuers dadurch, daß die Tür seiner Wohngruppe, in der er lebt, nach außen abgeschlossen wird, ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine ernstliche und konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Betroffenen ohne diese besondere Schutzmaßnahme besteht, lediglich Vermutungen stehen dem grundgesetzlich beschützten Freiheitsrecht entgegen. Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn, wie im vorliegenden Fall, bei dem Betroffenen Entweichungstendenzen in der Regel nicht gegeben sind, also lediglich die denkbare oder mögliche Gefahr besteht, daß der Betroffene auf Grund seiner Behinderung sich verirren könnte, wenn ihm die Möglichkeit offensteht, das Haus zu verlassen. 2. Eine durch die Unterbringung gegebenenfalls erleichterte Beaufsichtigung durch das Pflegepersonal scheidet als Kriterium für die Genehmigung einer Unterbringung aus.