AG Tübingen - Beschluß vom 25.03.1992 (3 GR 130/89) - DRsp Nr. 1995/6860
AG Tübingen, Beschluß vom 25.03.1992 - Aktenzeichen 3 GR 130/89
DRsp Nr. 1995/6860
1. Die Adoption eines Kindes im Iran durch ein deutsch-britisches Ehepaar, das nicht die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, vor einem Geistlichen der deutschsprachigen Katholiken im Iran ist nach deutschem Recht unwirksam, da das iranische Recht weder katholischen noch sonstigen Geistlichen die Befugnis einräumt, wirksam Adoptionen für nicht iranische Staatsangehörige vorzunehmen, mithin die Adoption durch eine nicht zuständige ausländische Stelle ausgesprochen worden ist.2. Die Voraussetzungen des Art. 22EGBGB sind ebenfalls nicht erfüllt, da die Adoption nach dem Heimatrecht beider Ehegatten gleichfalls unwirksam ist, da jeweils zwingend eine richterliche Entscheidung gefordert wird.