AG Weilburg - Urteil vom 04.09.1992
2 F 82/92
Normen:
BGB § 1601, § 1614 Abs. 1, Abs. 2, § 760 Abs. 2 ; ZPO § 323 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1354

AG Weilburg - Urteil vom 04.09.1992 (2 F 82/92) - DRsp Nr. 1994/15966

AG Weilburg, Urteil vom 04.09.1992 - Aktenzeichen 2 F 82/92

DRsp Nr. 1994/15966

Wurde der Unterhalt bereits durch ein Gericht der ehemaligen DDR tituliert, ist im Falle eines Abänderungsbegehrens die Abänderungsklage gem. § 323 ZPO der zutreffende Rechtsbehelf (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1990, 426, 427). Dies gilt auch dann, wenn das angegriffene Unterhaltsurteil nicht zwischen den unterhaltsberechtigten Kindern und dem unterhaltsverpflichteten Vater, sondern zwischen den Eltern der Kinder ergangen ist. Wird der erhöhte Unterhalt für die Zeit nach dem am 03.10.1990 erfolgten Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland begehrt, ist auf das Erhöhungsverlangen das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Wurde in der früheren DDR zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem gesetzlichen Vertreter der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder eine Abfindungsvereinbarung geschlossen, wird hierdurch nicht wirksam auf Unterhalt für die Kinder für die Zukunft verzichtet, da sowohl gem. den §§ 25 Abs. I, 21 Abs. 1 FGB vom 20.12.1965 als auch gem. § 1614 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf Kindesunterhalt für die Zukunft - auch im Fall der Zahlung einer Abfindung - nicht verzichtet werden kann.