LG Baden-Baden - Beschluß vom 15.04.1992
1 T 29/92
Normen:
ZPO § 750 Abs. 1, § 766 Abs. 1, § 771 Abs. 1 ; ZVG § 93 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 227
WuM 1992, 493

LG Baden-Baden - Beschluß vom 15.04.1992 (1 T 29/92) - DRsp Nr. 1995/6505

LG Baden-Baden, Beschluß vom 15.04.1992 - Aktenzeichen 1 T 29/92

DRsp Nr. 1995/6505

»1. Bei der Räumungszwangsvollstreckung (hier: gem. § 93 ZVG) umfaßt die Klausel auch die Räumung der Familienangehörigen oder des Lebensgefährten des Schuldners, soweit diese den Wohnsitz des Schuldners teilen und nicht ein offensichtlich eigenständiges wirksames Besitzrecht am Grundstück haben. 2. Bedarf die Prüfung eines Besitzrechtes einer eingehenden materiell-rechtlichen Prüfung, so ist der Angehörige/Lebensgefährte des Schuldners auf die Drittwiderspruchsklage zu verweisen.«