LG Braunschweig - Beschluß vom 01.06.1992
8 T 266/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 112 Abs. 4 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 113

LG Braunschweig - Beschluß vom 01.06.1992 (8 T 266/92) - DRsp Nr. 1995/2558

LG Braunschweig, Beschluß vom 01.06.1992 - Aktenzeichen 8 T 266/92

DRsp Nr. 1995/2558

1. Ein im Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger nach § 70b FGG bestellter Rechtsanwalt hat gegenüber der Landeskasse keinen unmittelbaren Anspruch auf Vergütung nach § 112 Abs. 4 BRAGO. 2. Er hat einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 1835 BGB. 3. Eine Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB nach den Grundsätzen der BRAGO ist nur dann möglich, wenn der Verfahrenspfleger aufgrund seiner Fachkenntnisse für den Betroffenen etwas verrichten kann, wozu jeder andere fremde Hilfe in Anspruch nehmen müßte. Das ist regelmäßig bei der Vertretung in Unterbringungssachen nicht der Fall.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 112 Abs. 4 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen
JurBüro 1993, 113