LG Itzehoe vom 28.02.1992
4 T 41/92
Normen:
BGB § 1628 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1211

LG Itzehoe - 28.02.1992 (4 T 41/92) - DRsp Nr. 1994/14794

LG Itzehoe, vom 28.02.1992 - Aktenzeichen 4 T 41/92

DRsp Nr. 1994/14794

Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich. Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, wenn die Eltern die Vertretung nach Lebenskreisen in einer Art Funktionsteilung aufgeteilt haben. Eine (auch stillschweigende) Ermächtigung zur Alleinvertretung durch den anderen Elternteil kommt daher nicht nur bei Geschäften von minderer Bedeutung zum Tragen.

Normenkette:

BGB § 1628 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1211