LG Krefeld - Beschluß vom 12.10.1992 (6 T 250/92) - DRsp Nr. 1995/2621
LG Krefeld, Beschluß vom 12.10.1992 - Aktenzeichen 6 T 250/92
DRsp Nr. 1995/2621
Führt ein Rechtsanwalt Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung, so ist ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles die Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2BGB stets an der oberen Grenze des nach § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB geltenden Rahmens zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Aufwand für die Kanzlei ist aber in der Regel mit diesem Stundensatz abgegolten.