LG Lübeck - Beschluß vom 30.03.1992 (7 T 219/92) - DRsp Nr. 1995/2546
LG Lübeck, Beschluß vom 30.03.1992 - Aktenzeichen 7 T 219/92
DRsp Nr. 1995/2546
1. Wird ein Rechtsanwalt nach § 70bFGG im Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt, so wird er nicht als Rechtsanwalt beigeordnet. Da nach § 1 Abs. 2BRAGO dieses Gesetz nicht gilt, wenn der Rechtsanwalt als Pfleger tätig wird, kann eine Vergütung aus der Staatskasse nach § 112BRAGO nicht gewährt werden.2. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann von dem Betroffenen Aufwendungsersatz nach den §§ 1835 Abs. 1, 1915BGB verlangen.3. Nur im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen kann er nach §§ 1835 Abs. 4, 1915BGB Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangen.