LG Lübeck - Beschluß vom 30.03.1992
7 T 219/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, Abs. 4 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 ; FGG § 70b;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 37

LG Lübeck - Beschluß vom 30.03.1992 (7 T 219/92) - DRsp Nr. 1995/2546

LG Lübeck, Beschluß vom 30.03.1992 - Aktenzeichen 7 T 219/92

DRsp Nr. 1995/2546

1. Wird ein Rechtsanwalt nach § 70b FGG im Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt, so wird er nicht als Rechtsanwalt beigeordnet. Da nach § 1 Abs. 2 BRAGO dieses Gesetz nicht gilt, wenn der Rechtsanwalt als Pfleger tätig wird, kann eine Vergütung aus der Staatskasse nach § 112 BRAGO nicht gewährt werden. 2. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann von dem Betroffenen Aufwendungsersatz nach den §§ 1835 Abs. 1, 1915 BGB verlangen. 3. Nur im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen kann er nach §§ 1835 Abs. 4, 1915 BGB Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, Abs. 4 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 ; FGG § 70b;
Fundstellen
JurBüro 1993, 37