LG Stade - Beschluß vom 10.01.1992
2 Gen 3-V-22
Normen:
FGG § 65, § 65a, § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1992, 157

LG Stade - Beschluß vom 10.01.1992 (2 Gen 3-V-22) - DRsp Nr. 1995/6741

LG Stade, Beschluß vom 10.01.1992 - Aktenzeichen 2 Gen 3-V-22

DRsp Nr. 1995/6741

1. Ein wichtiger Grund für die Abgabe der Betreuung an ein anderes Gericht liegt gemäß § 65a Abs. 1 S. 2 FGG nur dann vor, wenn neben der Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betreuten auch die Aufgaben des Betreuers vorwiegend am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Beide Voraussetzungen für eine Abgabe müssen kumulativ bestehen. 2. Im vorliegenden Fall hat zwar der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Gerichtsbezirk, der einzig gegebene Aufgabenbereich der Vermögenssorge ist aber im Zuständigkeitsbereich des bisher befaßten Gerichtes zu erbringen (Verwaltung eines Bankguthabens). Zuständiges Gericht ist und bleibt deshalb dieses Gericht.

Normenkette:

FGG § 65, § 65a, § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen
Rpfleger 1992, 157