OLG Bremen - Beschluß vom 14.12.1993
5 WF 133/93
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1483

OLG Bremen - Beschluß vom 14.12.1993 (5 WF 133/93) - DRsp Nr. 1995/1400

OLG Bremen, Beschluß vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 5 WF 133/93

DRsp Nr. 1995/1400

Kündigt der beklagte Unterhaltsschuldner in einem Schriftsatz Klageabweisung an und bestreitet er die geltend gemachten Ansprüche wenigstens teilweise, so stellt ein in der mündlichen Verhandlung erklärtes Anerkenntnis kein "sofortiges Anerkenntnis" im Sinne des § 93 ZPO dar. Die Kosten sind daher in einem solchen Fall dem Beklagten aufzuerlegen.

Normenkette:

ZPO § 93 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1483