LG Augsburg - Beschluß vom 22.03.1993
5 T 227/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 S. 4, § 1836 Abs. 2 S. 1; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 533
JurBüro 1993, 694
Rpfleger 1994, 242

LG Augsburg - Beschluß vom 22.03.1993 (5 T 227/93) - DRsp Nr. 1995/2052

LG Augsburg, Beschluß vom 22.03.1993 - Aktenzeichen 5 T 227/93

DRsp Nr. 1995/2052

1. Der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt, der die Voraussetzungen eines Berufsbetreuers erfüllt, erhält bei einem mittellosen Betreuten grundsätzlich eine Stundenvergütung von 60 DM aus der Staatskasse. Berufsbetreuer ist er, wenn er - wie vorliegend - noch weitere 20 Betreuungen führt. 2. In dieser Stundenvergütung sind neben dem Zeitaufwand auch die anteiligen Bürounkosten und die Mehrwertsteuer enthalten. 3. Ein Betreuer übt einen eigenverantwortliche Tätigkeit aus. Auf dem Umweg über die Beanstandung des vorgetragenen Zeitaufwandes darf diese Tätigkeit weder eingeschränkt noch beeinflußt werden. Es darf ihm durch Kürzung des vergütungsfähigen Zeitaufwandes nicht zur Last gelegt werden, daß er sich möglicherweise mit der Angelegenheit zu intensiv befaßt hat.