LG Aurich - Beschluß vom 05.11.1993
3 T 200/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1994, 74

LG Aurich - Beschluß vom 05.11.1993 (3 T 200/93) - DRsp Nr. 1995/6817

LG Aurich, Beschluß vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 3 T 200/93

DRsp Nr. 1995/6817

1. Es stellt sich als eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar, einem Berufsbetreuer, dessen ordnungsgemäße Aufgabenerledigung auch im öffentlichen Interesse liegt, eine angemessene Entschädigung kraft Gesetzes vorzuenthalten. 2. Bei einem qualifizierten Berufsbetreuer mit Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist bei der Vergütungsbemessung von einem Durchschnittsstundensatz von 60 DM auszugehen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen
NiedersRpfl 1994, 74