LG Braunschweig - Beschluß vom 11.06.1993
8 T 357/93
Normen:
BGB § 1835 ; BRAGO § 112 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 524

LG Braunschweig - Beschluß vom 11.06.1993 (8 T 357/93) - DRsp Nr. 1994/14390

LG Braunschweig, Beschluß vom 11.06.1993 - Aktenzeichen 8 T 357/93

DRsp Nr. 1994/14390

1. Verfahrenspfleger in Unterbringungsverfahren haben auch dann generell Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 1835 BGB, und nicht Vergütungsansprüche nach § 112 BRAGO, wenn sie Rechtsanwälte sind. 2. Ein unmittelbarer Anspruch aus § 112 BRAGO kann auch nicht dadurch entstehen, daß der Verfahrenspfleger von seinem Amt entbunden und als Prozeßbevollmächtigter im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnet wird. Ein solcher Beschluß ist greifbar gesetzwidrig mit entsprechender außerordentlicher Beschwerdemöglichkeit. 3. Die meisten Unterbringungsverfahren sind von der Sach- und Rechtslage her einfach gelagert, so daß die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenspfleger nicht notwendig ist.

Normenkette:

BGB § 1835 ; BRAGO § 112 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 524