LG Bremen - Beschluß vom 08.03.1993
6 T 1037/93
Normen:
BGB § 1906 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 102

LG Bremen - Beschluß vom 08.03.1993 (6 T 1037/93) - DRsp Nr. 1995/2092

LG Bremen, Beschluß vom 08.03.1993 - Aktenzeichen 6 T 1037/93

DRsp Nr. 1995/2092

1. Das neue Betreuungsrecht enthält eine Regelungslücke, soweit es um die zwangsweise Unterbringung einer betreuten Person in einem Pflegeheim geht. 2. Ist eine betreute Person krankheitsbedingt (hier unter anderem eine fortgeschrittene Cerebralsklerose und hochgradige Polyarthrose) nicht mehr in der Lage, einen eigenen Haushalt zu führen, so kann der für die Aufenthaltsbestimmung zuständige Betreuer die Unterbringung der betreuten Person mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in einem Alten- oder Pflegeheim anordnen. 3. § 1906 BGB ist sinngemäß anzuwenden.

Normenkette:

BGB § 1906 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 102