LG Duisburg - Beschluß vom 07.01.1993 (2 T 280/92) - DRsp Nr. 1994/14451
LG Duisburg, Beschluß vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 2 T 280/92
DRsp Nr. 1994/14451
1. Wenn der Betreuer seine gemäß § 1898 Abs. 2BGB erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung widerruft, ist er im Interesse des Betreuten aus seinem Amt zu entlassen.2. Zwar soll die Regelung des § 1908bBGB verhindern, daß ein Betreuer sich einer ihm lediglich unbequemen Betreuung entzieht, doch sieht auf der anderen Seite § 1898 Abs. 2BGB die Bereitschaft des Betreuers zur Übernahme vor. Da zudem die Gefahr besteht, daß ein sich gegen die Betreuung wehrender Betreuer sich nicht hinreichend für den Betreuten einsetzt, führt der Widerruf der Bereitschaft zur Entlassung.