LG Mönchengladbach - Urteil vom 08.10.1993
2 S 212/93
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 2, § 816 Abs. 2, § 430 ; EStG § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 962

LG Mönchengladbach - Urteil vom 08.10.1993 (2 S 212/93) - DRsp Nr. 1994/15139

LG Mönchengladbach, Urteil vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 2 S 212/93

DRsp Nr. 1994/15139

Beantragen (getrennt lebende) Eheleute die gemeinsame Steuerveranlagung, so steht im Innenverhältnis die Steuerrückerstattung allein dem Ehegatten zu, der die Steuerlast und den Unterhaltsaufwand der Familie getragen hat. Hat das Finanzamt gem. § 36 Abs. 4 S. 3 EStG befreiend an den anderen Ehegatten geleistet, so steht dem im Innenverhältnis berechtigten Ehegatten gegen den anderen Ehegatten ein Herausgabeanspruch gem. § 816 Abs. 2 BGB zu.