LG Offenburg - Beschluß vom 09.11.1993
4 T 197/93
Normen:
ZVG § 180 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1274
KTS 1994, 348

LG Offenburg - Beschluß vom 09.11.1993 (4 T 197/93) - DRsp Nr. 1995/2166

LG Offenburg, Beschluß vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 4 T 197/93

DRsp Nr. 1995/2166

Wenn ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft betreibt und außer ihm nur sein früherer Ehegatte der Gemeinschaft angehört, so ist auf Antrag des früheren Ehegatten die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 3 ZVG anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Eine enge Auslegung von § 180 Abs. 3 ZVG (vgl. insoweit LG Berlin, FamRZ 1987, 1066 = Rpfleger 1987, 514; LG Essen, FamRZ 1988, 1191 sowie LG Frankenthal, Rpfleger 1987, 124) ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nicht angezeigt. Eine "ernsthafte Gefährdung" des Kindeswohles setzt voraus, daß sowohl die Wahrscheinlichkeit der Verletzung der Interessen des Kindes wie auch die Schwere der drohenden Verletzung von erheblicher Qualität sein muß.