AG Bad Bramstedt - Urteil vom 10.11.1994 (5 C 362/93) - DRsp Nr. 1995/6495
AG Bad Bramstedt, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 5 C 362/93
DRsp Nr. 1995/6495
Handelt es sich bei dem Beklagten in einem Verfahren auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft, um einen eineiigen Zwilling eines in die Begutachtung einbezogenen Zeugen, so ist im allgemeinen eine Berechnung der Vaterschafts- und Ausschlußwahrscheinlichkeit nicht zulässig.Das Gericht kann allerdings - wenn nach Würdigung aller Umstände keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft des beklagten Mannes verbleiben - seiner Entscheidung die glaubhafte Aussage der Mutter zugrunde legen.