AG Bad Bramstedt - Urteil vom 10.11.1994
5 C 362/93
Normen:
BGB § 1600o;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 772

AG Bad Bramstedt - Urteil vom 10.11.1994 (5 C 362/93) - DRsp Nr. 1995/6495

AG Bad Bramstedt, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 5 C 362/93

DRsp Nr. 1995/6495

Handelt es sich bei dem Beklagten in einem Verfahren auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft, um einen eineiigen Zwilling eines in die Begutachtung einbezogenen Zeugen, so ist im allgemeinen eine Berechnung der Vaterschafts- und Ausschlußwahrscheinlichkeit nicht zulässig. Das Gericht kann allerdings - wenn nach Würdigung aller Umstände keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft des beklagten Mannes verbleiben - seiner Entscheidung die glaubhafte Aussage der Mutter zugrunde legen.

Normenkette:

BGB § 1600o;

Hinweise:

Vgl. OLG Hamm - 29 U 200/93 - vom 28.06.1994, FamRZ 1995, 245 = DAVorm 1995, 114

Fundstellen
DAVorm 1995, 772