AG Bielefeld - Beschluß vom 19.08.1994
2 VIII P 2912 u. 2913
Normen:
BGB § 1711, § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1011

AG Bielefeld - Beschluß vom 19.08.1994 (2 VIII P 2912 u. 2913) - DRsp Nr. 1995/6481

AG Bielefeld, Beschluß vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 2 VIII P 2912 u. 2913

DRsp Nr. 1995/6481

Da Kinder zu ihrer gesunden psychischen Entwicklung des Umgangs mit beiden Elternteilen bedürfen, ist in bezug auf die psychologischen Bedürfnisse eines Kindes kein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern zu machen. Trotz des unterschiedlichen Wortlautes des § 1634 BGB (hinsichtlich ehelicher Kinder) und des § 1711 BGB (hinsichtlich nichtehelicher Kinder) ist in der Würdigung dessen, was dem Wohl des Kindes entspricht kein Unterschied zu machen. Allein eine entschiedene Ablehnung der Mutter oder Spannungen zwischen den Eltern reichen daher zum Ausschluß des Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind nicht aus.

Normenkette:

BGB § 1711, § 1634 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1011