AG Detmold - Urteil vom 02.02.1994
16 F 11/92
Normen:
BGB § 1378 Abs. 2, Abs. 3, § 1389 ; ZPO § 621 Abs. 1, § 623 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1387

AG Detmold - Urteil vom 02.02.1994 (16 F 11/92) - DRsp Nr. 1995/2241

AG Detmold, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 16 F 11/92

DRsp Nr. 1995/2241

Entgegen der herrschenden Meinung, daß die Sicherheitsleistung für den Zugewinn nur durch eine selbständige Klage und nicht als Folgesache geltend gemacht werden kann (vgl. u.a. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 2. Aufl., BGB § 1389 Rz. 9), kann jedenfalls dann, wenn die im Verbund geltend gemachte Folgesache Zugewinnausgleich praktisch entscheidungsreif ist und erst in dieser Situation ein Bedürfnis für eine Sicherheitsleistung entstanden ist, im Rahmen des Scheidungsverbundes der Anspruch auf Sicherheitsleistung geltend gemacht werden. Veräußert der im Rahmen des Zugewinnausgleichs Verpflichtete ein bis zu seinem Wert mit Grundschulden belastetes Grundstück, um Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem einzigen Grundschuldinhaber zu tilgen, so ist eine Besorgnis der erheblichen Gefährdung des Ausgleichsanspruches nicht gegeben.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 2, Abs. 3, § 1389 ;