AG Donaueschingen - Urteil vom 11.05.1994
1 F 1/94
Normen:
BGB § 1601, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1006

AG Donaueschingen - Urteil vom 11.05.1994 (1 F 1/94) - DRsp Nr. 1995/6479

AG Donaueschingen, Urteil vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 1 F 1/94

DRsp Nr. 1995/6479

Zwischen einer Ausbildung zum Bankkaufmann und dem späteren Studium der Wirtschaftsinformatik ist ein sachlicher Zusammenhang nicht gegeben. Wird nach Abschluß der Lehre der zunächst erlernte Beruf ausgeübt, obwohl der Beginn des Studiums schon möglich wäre, entfällt der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium. Hierbei haben Verzögerungen in den Ausbildungsplänen, die allein aufgrund des Wehrdienstes eintreten, unberücksichtigt zu bleiben. Einen Anspruch auf Finanzierung einer fachfremden Zweitausbildung gibt es in der Regel nicht.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1610 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. zur Frage der Einheitlichkeit einer Berufsausbildung für den Fall Realschulabschluß, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschulstudium BGH XII ZR 215/93 - vom 30.11.1994 m.w.N.

Fundstellen
FamRZ 1995, 1006