AG Hamburg - Urteil vom 15.07.1994 (277 F 42/94) - DRsp Nr. 1995/6704
AG Hamburg, Urteil vom 15.07.1994 - Aktenzeichen 277 F 42/94
DRsp Nr. 1995/6704
Ein Anspruch auf Auskunft gem. § 1580BGB besteht nur dann, wenn die Auskunft für einen Unterhaltsanspruch relevant sein kann und die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängigen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches gegeben sind.Besteht für die gemeinsamen Kinder der Parteien zwischenzeitlich kein Betreuungsbedarf mehr, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus § 1570BGB aus.Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gem. § 1573 Abs. 3, Abs. 4BGB liegen zumindest dann nicht vor, wenn die unterhaltsbegehrende geschiedene Ehefrau nach der Scheidung über vier Jahre bei demselben Arbeitgeber in ihrem Beruf tätig war und hierdurch ihren Unterhalt nachhaltig sichern konnte.