AG Hamburg - Urteil vom 15.07.1994
277 F 42/94
Normen:
BGB § 1570, § 1573 Abs. 3, Abs. 4, § 1580 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 555

AG Hamburg - Urteil vom 15.07.1994 (277 F 42/94) - DRsp Nr. 1995/6704

AG Hamburg, Urteil vom 15.07.1994 - Aktenzeichen 277 F 42/94

DRsp Nr. 1995/6704

Ein Anspruch auf Auskunft gem. § 1580 BGB besteht nur dann, wenn die Auskunft für einen Unterhaltsanspruch relevant sein kann und die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängigen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches gegeben sind. Besteht für die gemeinsamen Kinder der Parteien zwischenzeitlich kein Betreuungsbedarf mehr, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB aus. Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gem. § 1573 Abs. 3, Abs. 4 BGB liegen zumindest dann nicht vor, wenn die unterhaltsbegehrende geschiedene Ehefrau nach der Scheidung über vier Jahre bei demselben Arbeitgeber in ihrem Beruf tätig war und hierdurch ihren Unterhalt nachhaltig sichern konnte.

Normenkette:

BGB § 1570, § 1573 Abs. 3, Abs. 4, § 1580 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 555