1. Am 18.05.1993 verstarb , geb. , (im folgenden Erblasser genannt) ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Ihr Ehemann ist vorverstorben.
Der Erblasser hinterließ ein am 01.03.1985 errichtetes Testament mit u. a. folgenden Wortlaut:
"Wenn meine Beerdigung bezahlt ist, soll alles Geld, welches auf der Sparkasse ist, wieder dem Staat zukommen."
Die Oberfinanzdirektion Chemnitz, einmal handelnd für den Bund und einmal handelnd für den Freistaat Sachsen sind beide bereit, die Erbschaft anzunehmen.
2. Sowohl der Bund als auch der Freistaat Sachsen sind Erbe zu je ein Halb geworden und haben deshalb Anspruch auf Erteilung eines Erbscheines gemäß § 2353 BGB.
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