AG Mönchengladbach-Rheydt - Urteil vom 10.11.1994
16 F 45/96
Normen:
BGB § 1569, § 1570, § 1573 ; ZPO § 23a, § 323 ; EGBGB Art. 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1086

AG Mönchengladbach-Rheydt - Urteil vom 10.11.1994 (16 F 45/96) - DRsp Nr. 1997/1564

AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 16 F 45/96

DRsp Nr. 1997/1564

1. Für eine Klage auf Abänderung eines deutschen Unterhaltstitels ist das Gericht am Wohnort des Unterhaltsverpflichteten international und örtlich zuständig, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ins Ausland (Irland) verzogen ist. 2. Sind die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB weggefallen, so hat der Unterhaltsberechtigte, der seinen Unterhaltsanspruch nunmehr aus § 1573 BGB herleitet, auch im Rahmen einer Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen nachzuweisen, daß ihm die Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht möglich war.

Normenkette:

BGB § 1569, § 1570, § 1573 ; ZPO § 23a, § 323 ; EGBGB Art. 18 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1086