AG Northeim - Beschluß vom 22.03.1994 (5 XVII Z 41) - DRsp Nr. 1995/2274
AG Northeim, Beschluß vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 5 XVII Z 41
DRsp Nr. 1995/2274
1. Bisherige Modellrechnungen auf der Grundlage des Monatseinkommens der Einkommensgruppe BAT IV ergeben einen notwendigen Vergütungsstundensatz für Berufsbetreuer von 75 DM. Auf der Grundlage dieser Berechnungen ist selbst ein Stundensatz von 40 DM keine ausreichende Existenzgrundlage für einen Berufsbetreuer. 2. Ein nicht die Berufsexistenz begründender Stundensatz ist aber ein wichtiger Grund im Sinne des § 1908bBGB und der Berufsbetreuer auf Antrag zu entlassen.