AG Schorndorf - Urteil vom 17.02.1994
5 F 319/93
Normen:
BGB § 1569, § 1573 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1590

AG Schorndorf - Urteil vom 17.02.1994 (5 F 319/93) - DRsp Nr. 1995/2280

AG Schorndorf, Urteil vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 5 F 319/93

DRsp Nr. 1995/2280

Aus der Formulierung "zu finden vermag" in § 1573 Abs. 1 BGB folgt zwar die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, jedoch liegt ein Verstoß des Unterhaltsberechtigten gegen diese Obliegenheit dann nicht vor, wenn er wegen seines Alters, seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seines Gesundheitszustandes keine reale Beschäftigungsmöglichkeit hat (vgl. BGH, FamRZ 1987, 912 sowie OLG Stuttgart - 18 WF 337/93 - vom 23.12.1993). Konnte der Unterhaltsberechtigte in der Vergangenheit aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nur (rechtlich in zulässiger Weise) befristete Arbeitsverhältnisse finden, liegt eine nachhaltige Unterhaltssicherung im Sinne von § 1573 Abs. 4 BGB nicht vor.

Normenkette:

BGB § 1569, § 1573 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 1578 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1590