AG Unna - Beschluß vom 19.01.1994
4 C 1113/93
Normen:
BGB § 1615 f; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 526

AG Unna - Beschluß vom 19.01.1994 (4 C 1113/93) - DRsp Nr. 1995/6490

AG Unna, Beschluß vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 4 C 1113/93

DRsp Nr. 1995/6490

Macht ein nichteheliches Kind den Anspruch auf Zahlung des Regelunterhaltes geltend, so muß es grundsätzlich weder seine eigene Lebensstellung noch die Leistungsfähigkeit des Vaters darlegen. In der Regel ist es Sache des beklagten Vaters, Umstände, die einen unter dem Regelunterhalt liegenden Unterhaltsbetrag als angemessen erscheinen lassen, als Einwendung geltend zu machen. Jedoch kann auch im Verfahren auf Zahlung des Regelunterhaltes dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen bei Arbeitslosigkeit nur dann zugerechnet werden, wenn schlüssig dargetan ist, daß Bemühungen um einen Arbeitsplatz zum Erfolg geführt hätten und wenn nicht eine nachhaltige Arbeitslosigkeit eingetreten ist.