AG Waldshut-Tiengen - Urteil vom 18.03.1994
4 F 8/94
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 926
NJW-RR 1994, 1095

AG Waldshut-Tiengen - Urteil vom 18.03.1994 (4 F 8/94) - DRsp Nr. 1994/15960

AG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 18.03.1994 - Aktenzeichen 4 F 8/94

DRsp Nr. 1994/15960

Wird nur einem Kind Unterhalt geschuldet, so ist der Verpflichtete in der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.92) um zwei Gehaltsgruppen höher einzustufen, da die Unterhaltsrichtsätze der Düsseldorfer Tabelle davon ausgehen, daß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt schuldet (vgl. Anm. 1 zur Düsseldorfer Tabelle Stand: 01.07.92). Hält sich das Kind im Ausland auf und wird deshalb kein Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz mehr gezahlt, so wird nicht die Hälfte einer anderen dem ausländischem Recht entsprechenden Leistung, die tatsächlich gezahlt wird, auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, sondern das fiktive hälftige Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Normenkette:

BGB § 1610 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 926
NJW-RR 1994, 1095