AG Weilburg - Beschluß vom 22.06.1994
2 F 174/93
Normen:
HKiEntÜ Art. 3, Art. 13a, Art. 13b;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 242
NJW 1995, 268
NJW-RR 1995, 8

AG Weilburg - Beschluß vom 22.06.1994 (2 F 174/93) - DRsp Nr. 1995/2395

AG Weilburg, Beschluß vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 2 F 174/93

DRsp Nr. 1995/2395

»Wurde durch ein australisches Gericht der Mutter zwar das alleinige Sorgerecht (sole custody) übertragen, während die Vormundschaft (guardianship) den Eltern gemeinsam verblieb, war die Mutter nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vaters mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind Australien zu verlassen. Sie hat das Kind widerrechtlich im Sinn des Art. 3 Haager Kindesentführungsübereinkommens außer Landes verbracht. Hatte es der Vater zugelassen, daß die Mutter das gemeinsame Kind in Australien allein versorgt hatte und auch dessen Aufenthalt allein bestimmen konnte, steht seinem Verlangen auf Rückführung des Kindes nach Australien Art. 13a Haager Kindesentführungsübereinkommen entgegen.« An das Vorliegen der Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes gemäß Art. 13b Haager Kindesentführungsübereinkommen sind strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht daher nicht aus, daß der derzeitige Aufenthalt des Kindes dessen Wohl am ehesten entspricht, vielmehr greift Art. 13b Haager Kindesentführungsübereinkommen nur dann ein, wenn die nahe Gefahr eines schweren seelischen Schadens für das Kind bei einer Rückführung in das Ursprungsland besteht.

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 3, Art. 13a, Art. 13b;

Hinweise:

vgl. OLG München - 2 UF 1392/93 - vom 29.12.1993, FamRZ 1994, 1338

Fundstellen
FamRZ 1995, 242
NJW 1995, 268
NJW-RR 1995, 8