AG Westerstede - Beschluß vom 09.09.1994
8 VIII 270
Normen:
BGB § 181, § 1596, § 1626 Abs. 1 S. 2, § 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 Abs. 1, § 1796 Abs. 2, § 1909;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 689

AG Westerstede - Beschluß vom 09.09.1994 (8 VIII 270) - DRsp Nr. 1995/6451

AG Westerstede, Beschluß vom 09.09.1994 - Aktenzeichen 8 VIII 270

DRsp Nr. 1995/6451

Die Entscheidung über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes erfolgt in zwei Stufen, und zwar wird in der ersten Stufe darüber entschieden, ob die Ehelichkeit angefochten werden soll und in der zweiten Stufe, ob der Anfechtungsprozeß durchzuführen ist. Im Anfechtungsprozeß selbst ist der Vater, gegen den sich die Anfechtungsklage des Kindes richtet, von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Er ist allerdings nicht kraft Gesetzes in jedem Falle von der Entscheidung, ob die Ehelichkeit überhaupt angefochten werden soll ausgeschlossen. Diese Entscheidung steht nach § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB dem Inhaber der elterlichen Sorge, bei gemeinsamer elterlicher Sorge also beiden Elternteilen zu. Die Entscheidung darüber, ob die Ehelichkeit angefochten werden soll, ist weder Bestandteil des Anfechtungsrechtsstreites noch ein Rechtsgeschäft mit dem Kind i.S.d. § 181 BGB noch gehört sie zu den in den §§ 1629 Abs. 2 S.1, 1795 Abs. 1 BGB genannten Handlungen. Der Vater ist daher von dieser Entscheidung nur dann ausgeschlossen, wenn das Interesse des Kindes zu demjenigen des Vaters in einem erheblichen Gegensatz i.S.d. § 1796 Abs. 2 BGB steht. In einem derartigen Fall ist eine Ergänzungspflegschaft einzurichten.