AG Würzburg - Beschluß vom 04.08.1994
15 C 3054/93
Normen:
BGB §§ 1600a ff.; ZPO § 328, § 722, § 723 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1596

AG Würzburg - Beschluß vom 04.08.1994 (15 C 3054/93) - DRsp Nr. 1995/2377

AG Würzburg, Beschluß vom 04.08.1994 - Aktenzeichen 15 C 3054/93

DRsp Nr. 1995/2377

Ein Urteil eines ausländischen Gerichtes, in dem die Vaterschaft eines Mannes zu einem nichtehelichen Kind festgestellt wurde, kann nicht nach § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt werden, da ein Feststellungsurteil nicht für vollstreckbar erklärt werden kann (vgl. Zöller, ZPO, 18. Aufl., § 722 Rz. 7). Bei der Prüfung, ob ein ausländischer Unterhaltstitel für vollstreckbar zu erklären ist, muß inzident auch die vorgreifliche Rechtsfrage der Vaterschaftsfeststellung überprüft werden. Ein Urteil eines ausländischen Gerichts, in dem die Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kinde festgestellt wurde, kann wegen Verstoßes gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public nicht anerkannt werden, wenn von dem ausländischen Gericht der Einwand des Mehrverkehrs und der Zeugungsunfähigkeit des Mannes nicht berücksichtigt worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 1600a ff.;