LG Bielefeld - Beschluß vom 03.02.1994
3 T 89/94
Normen:
ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 304

LG Bielefeld - Beschluß vom 03.02.1994 (3 T 89/94) - DRsp Nr. 1995/6536

LG Bielefeld, Beschluß vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 3 T 89/94

DRsp Nr. 1995/6536

Ist der Gläubiger minderjährig, einkommens- und vermögenslos, wird er durch ein Jugendamt gesetzlich vertreten und wird die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen betrieben, ist die Gefahr, daß der Gläubiger mutwillig Kosten für aussichtslose Vollstreckungsmaßnahmen verursachen könnte, nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen
DAVorm 1994, 304