LG Erfurt - Beschluß vom 20.10.1994
5 T 328/94
Normen:
FGG § 70i;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 485

LG Erfurt - Beschluß vom 20.10.1994 (5 T 328/94) - DRsp Nr. 1996/18891

LG Erfurt, Beschluß vom 20.10.1994 - Aktenzeichen 5 T 328/94

DRsp Nr. 1996/18891

Für die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gem. § 70 i II FGG bleibt - ohne erfolgte Verfahrensabgabe im Sinne des § 70 V S. 2 FGG das zunächst mit der Sache befaßte Amtsgericht weiter allein zuständig, auch wenn sich der Patient zwischenzeitlich in einer Anstalt außerhalb seines Gerichtsbezirkes befindet. Eine originäre Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die neue Einrichtung liegt, in welcher der Betroffene nunmehr untergebracht ist, ist in einem solchen Fall nicht gegeben.

Normenkette:

FGG § 70i;
Fundstellen
FamRZ 1995, 485