LG Marburg - Beschluß vom 21.10.1994
3 T 177/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 4, § 1908e;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 75

LG Marburg - Beschluß vom 21.10.1994 (3 T 177/94) - DRsp Nr. 1995/6792

LG Marburg, Beschluß vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 3 T 177/94

DRsp Nr. 1995/6792

1. Die Zeit, die ein Vereinsbetreuer benötigt, um mit dem von seiner Persönlichkeit her schwierigen Betroffenen die nähere Ausgestaltung der Einzelheiten der Betreuung auszuhandeln und zu vereinbaren, ist vergütungsfähig, wenn sie im Rahmen des Aufgabenbereichs verbraucht wird und nicht als private Verabredung gewertet werden kann. 2. Der Betreuungsverein kann für den allgemeinen Einsatz und Leitung von ehrenamtlichen Mitarbeitern keine eigene Vergütung verlangen. 3. Indessen ist hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um vom Aufgabenkreis umfaßte Tätigkeiten in bezug auf einen bestimmten Betroffenen handelt; denn der Vereinsbetreuer erspart der Staatskasse durch die Anleitung eines ehrenamtlichen Mitarbeiters, der nach dieser Anleitung tätig wird, eine eigene, einer Vergütung unterliegende Tätigkeit.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 4, § 1908e;
Fundstellen
BtPrax 1995, 75