LG Aurich - Beschluß vom 14.12.1995
1 T 167/95
Normen:
BGB § 1835, § 1836 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 758
R&P 1996, 93

LG Aurich - Beschluß vom 14.12.1995 (1 T 167/95) - DRsp Nr. 1996/23366

LG Aurich, Beschluß vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 1 T 167/95

DRsp Nr. 1996/23366

1. Angesichts der allgemeinen personellen Ressourcenknappheit im Bereich der Justiz und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bei Gericht und Betreuern erscheint es sinnvoll, das Vergütungsverfahren für Berufsbetreuer zu vereinfachen und in Teilbereichen ein Ersatzsystem nach Pauschalbeträgen zugrundezulegen. 2. Pauschaliert werden alle Aktivitäten des Betreuers, die nicht unmittelbar auf eine Kontaktaufnahme zu dem Betreuten gerichtet sind oder eine solche darstellen, sondern in jedem anderen Zusammenhang mit der Führung der Betreuung anfallen. Gedacht ist insoweit an Kontakte zu Versicherungen, Rententrägern, Verwandten, Behörden, Altersheimen, Ärzten pp. 3. Neben dieser materiellen Differenzierung wird hinsichtlich der Pauschalbeträge eine zeitliche Zäsur installiert, da es der Erfahrung entspricht, daß der Verwaltungsaufwand in den ersten sechs Monaten einer Betreuung größer ist als danach, fall es nicht in dieser Zeit danach wesentliche Änderungen im Kern der Betreuung gibt, die zusätzlichen Regelungsbedarf erfordern. 4. Nach alledem hat ein Berufsbetreuer je Betreuungsfall innerhalb der ersten sechs Monate nach Einrichtung der Betreuung für jeden begonnenen Monat Anspruch auf: Telefonkostenpauschale 100 DM Verwaltungskostenpauschale 150 DM Fahrtkostenpauschale 60 DM. Nach sechs Monaten sinken die Beträge wie folgt ab: Telefonkostenpauschale 50 DM