LG Bonn - Beschluß vom 26.01.1995
4 T 87/95
Normen:
BGB § 1638, § 1631 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1433

LG Bonn - Beschluß vom 26.01.1995 (4 T 87/95) - DRsp Nr. 1996/3441

LG Bonn, Beschluß vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 4 T 87/95

DRsp Nr. 1996/3441

Macht ein Dritter einem minderjährigen Kind eine unentgeltliche Zuwendung, und verfügt er hierbei, daß die Eltern von der Zuwendung nichts erfahren sollen und daß die von ihm bestimmte Ergänzungspflegerin von ihren Pflichten zur Rechnungslegung befreit ist, steht den Eltern weder gegen die Ergänzungspflegerin ein Anspruch auf Auskunft über die Schenkung zu, noch haben die Eltern einen Anspruch darauf, daß das Vormundschaftsgericht die Ergänzungspflegerin zur Erteilung der Auskunft anweist.

Normenkette:

BGB § 1638, § 1631 ;

Hinweise:

Vgl. zur Einschränkung der elterlichen Sorge gem. § 1638 BGB auch BGH - IVa ZB 12/88 - vom 30.11.1988, FamRZ 1989,269 = MDR 1989, 336 = NJW 1989, 984.

Fundstellen
FamRZ 1995, 1433