LG Braunschweig - Beschluß vom 13.01.1995
8 T 826/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 ; ZPO § 850c, § 850f;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1995, 159

LG Braunschweig - Beschluß vom 13.01.1995 (8 T 826/94) - DRsp Nr. 1995/6827

LG Braunschweig, Beschluß vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 8 T 826/94

DRsp Nr. 1995/6827

1. Können die durchschnittlichen monatlichen Betreuungskosten aus den im Monatsdurchschnitt bei dem Betreuten pfändbaren Beträgen nach §§ 850 ff BGB nicht gedeckt werden, so liegt Mittellosigkeit des Betreuten bezüglich seiner laufenden Einkünfte vor. 2. Überschreitet das Vermögen des Betreuten die Grenzen des Schonvermögens in entsprechender Anwendung des § 88 BSHG, liegt Mittellosigkeit des Betreuten nicht vor. 3. Wird der Zeitaufwand von dem Betreuer nicht vereinzelt, sondern pauschal angesetzt, kann das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren den Zeitaufwand im Rahmen des angemessen Erstattungsfähigen schätzen. 4. Grundsätzlich ist in einer Gesamtschau für den Abrechnungszeitraum ein einheitlicher Stundensatz anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 ; ZPO § 850c, § 850f;
Fundstellen
NiedersRpfl 1995, 159