LG Kempten - Beschluß vom 17.08.1995
4 T 600/95
Normen:
BGB § 1706, § 1837 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 1064

LG Kempten - Beschluß vom 17.08.1995 (4 T 600/95) - DRsp Nr. 1996/3453

LG Kempten, Beschluß vom 17.08.1995 - Aktenzeichen 4 T 600/95

DRsp Nr. 1996/3453

1. In Zweckmäßigkeitsfragen kann das Vormundschaftsgericht dem Amtspfleger keine Weisungen erteilen. Es darf nicht das Ermessen des Pflegers durch das eigene ersetzen und nicht seine Meinung an die Stelle der des Pflegers. Die Erteilung von Weisungen setzt voraus, daß der Pfleger pflichtwidrig gehandelt hat. 2. Der Pfleger handelt pflichtwidrig, wenn er gegen zwingende Normen des Gesetzes verstößt oder seiner Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zuwiderhandelt und dadurch seiner Hauptpflicht, die Interessen des Pflegebefohlenen wahrzunehmen, nicht nachkommt.

Normenkette:

BGB § 1706, § 1837 ;

Hinweise:

Vgl. BayObLG, Beschluß vom 27.6.1991, Az. 3Z BR 52/91, FamRZ 1992, 108

Fundstellen
DAVorm 1995, 1064