LG Köln - Beschluß vom 06.09.1995 (1 T 657/94) - DRsp Nr. 1996/3457
LG Köln, Beschluß vom 06.09.1995 - Aktenzeichen 1 T 657/94
DRsp Nr. 1996/3457
Der biologische Vater eines Kindes, das gem. § 1591BGB als eheliches Kind Dritter gilt, kann aus Art. 8EMRK keinen Anspruch auf Umgang mit dem Kind herleiten.Der an sich aus Art. 8 Abs. EMRK folgende Anspruch des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem als ehelich geltenden Kind, zu dem er über mehrere Jahre Beziehungen unterhalten hat, ist gem. Art. 8 Abs. 2EMRK ausgeschlossen, da sich bei Zusammenleben der rechtlichen Eltern aus der in § 1593BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertentscheidung ergibt, daß dem Interesse des Kindes an einem ungestörten Aufwachsen in der Familie seiner rechtlichen Eltern der absolute Vorrang gebührt.
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